Allgemeine Geschäftsbedingungen 

1. Geltungsbereich

(1) Diese Mandatsbedingungen haben für alle Leistungen der Kanzlei Weyde & Kollegen Gültigkeit, insbesondere für die Geschäftsbesorgung, die Prozessführung sowie die Erteilung von Rat oder Auskünften.

(2) Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen mit dem Mandanten, soweit der Mandant Unternehmer ist.

(3) Abweichungen von den Mandatsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftform.

(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Nutzungsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung stimmen wir ausdrücklich schriftlich zu.

(5) Das Mandat kommt erst durch die Annahme des Auftrags durch die Kanzlei Weyde & Kollegen zustande. Bis zur Auftragsannahme bleibt die Kanzlei Weyde & Kollegen in ihrer Entscheidung über die Annahme frei.

(6) Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt. Die vereinbarte Tätigkeit ist grundsätzlich nicht darauf gerichtet, einen bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, es sei denn, es ist mit dem Auftrag schriftlich etwas anderes vereinbart worden.

(7) Die Kanzlei Weyde & Kollegen führt alle Aufträge unter Beachtung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung der Rechtsanwälte sowie der sonstigen gesetzlichen Regelungen durch.

(8) Rechtsanwälte Weyde & Kollegen sind berechtigt, die von dem Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde zu legen.

(9) Rechtsanwälte Weyde & Kollegen sind zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen haben.

2. Haftung und Haftungsbeschränkung

(1) Die Kanzlei Weyde & Kollegen haftet dem Mandanten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihnen bzw. ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.

(2) Die Haftung der Kanzlei Weyde & Kollegen aus dem zwischen ihnen und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf 250.000,00 EURO beschränkt (§ 51a Bundesrechtsanwaltsordnung BRAO). Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 51a BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

(3) Die Kanzlei Weyde & Kollegen hat über die gesetzliche Mindestversicherung hinaus eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die je Versicherungsfall 250.000,00 Euro abdeckt. Sollte aus Sicht des Mandanten eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abgesichert werden, so besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

3. Gebühren, Auslagen, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

(1) Die Gebührenabrechnung der Tätigkeit des Rechtsanwalts erfolgt nach dem Gegenstandswert und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Auf die Abrechnung nach dem Gegenstandswert ist der Mandant durch Kanzlei Weyde & Kollegen ausdrücklich hingewiesen worden, § 49 b (5) BRAO.

(2) Der Gegenstandswert hängt davon ab, wie das Interesse an der Durchsetzung des Anspruchs bewertet wird. Er wird bei gerichtlichen Auseinandersetzungen vom Gericht festgesetzt. Bei mehreren Ansprüchen kann es zu einer Addition kommen. Im Laufe des Mandats kann sich der Gegenstandswert verändern.

(3) Für ein Beratungsgespräch fällt eine Beratungsgebühr in Höhe von € 190,- zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer an. Diese Erstberatungsgebühr entspricht den gesetzlichen Vorgaben (RVG).

(4) Bei Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten erster Instanz hat der Mandant auch im Obsiegensfall keinen Anspruch auf Erstattung der Gebühren der Rechtsanwälte sowie auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis durch den Gegner (vgl. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG).

(5) Der Mandant wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Honorar nicht auf den von der Rechtschutzversicherung bezahlten Betrag beschränkt wird. Das gilt auch wenn die Deckungszusage von dem Unterzeichner eingeholt wird. Eine etwaige Differenz trägt dann der Mandant.

(6) Sofern nicht anders vereinbart, hat die Kanzlei Weyde & Kollegen neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(7) Die Kanzlei Weyde & Kollegen ist berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen (§ 9 RVG). Das gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bestehen. Der Vorschuss ist unverzüglich zu leisten.

(8) Alle Honorarforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar.

(9) Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Kanzlei Weyde & Kollegen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

4. Rechtsschutzversicherung

(1) Auftraggeber der Kanzlei ist der Mandant. Auch im Falle des Bestehens einer Rechtsschutzversicherung besteht daher der Vergütungsanspruch der Kanzlei unmittelbar gegenüber dem Mandanten (Auftraggeber). Dem Mandanten ist bekannt, dass er selbst für den Vergütungsanspruch der Kanzlei haftet, falls eine Deckungszusage durch seine Rechtschutzversicherung nicht erfolgt.

(2) Dem Mandanten ist bekannt, dass er unabhängig von einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung Kostenschuldner bleibt. Die Kanzlei ist somit auch bei Vorliegen einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung berechtigt, die Vergütung gegenüber dem Mandanten einzufordern.

(3) Die Einholung der Deckungszusage und die Abrechnung des Erstattungsanspruchs mit der Rechtsschutzversicherung obliegen dem Mandanten als Versicherungsnehmer.

(4) Die Führung des Schriftverkehrs mit der Rechtsschutzversicherung des Mandanten ist eine eigenständige Tätigkeit, die grundsätzlich weitere Gebühren auslöst, welche von der Rechtsschutzversicherung nicht übernommen werden müssen. Die von der Kanzlei Weyde & Kollegen veranlassten Deckungsanfragen sowie die sonstige Tätigkeit gegenüber der Rechtsschutzversicherung auf Einholung des Kostenschutzes können daher nach Maßgabe dieser Bedingungen gesondert gegenüber dem Mandanten abgerechnet werden. Die Kanzlei verzichtet bei einfach gelagerten Sachverhalten auf eine solche Abrechnung.

Ein einfach gelagerter Sachverhalt liegt vor, wenn sich die Korrespondenz mit der Versicherung in der schlichten Übermittlung von Schriftstücken im Rahmen einer Deckungsanfrage erschöpft. Ein einfach gelagerter Sachverhalt liegt hingegen nicht mehr vor, wenn es im Rahmen der Korrespondenz zu Rückfragen seitens der Rechtsschutzversicherung kommt, die entweder rechtliche Ausführungen oder eine Rücksprache mit dem Mandanten erforderlich machen. Insbesondere liegt ein einfach gelagerter Sachverhalt nicht mehr vor, wenn im Zuge von Deckungsanfragen und/oder Abrechnungen umfassende Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung geführt werden muss oder eine rechtliche Überprüfung des Rechtschutzversicherungsvertrages vorgenommen werden muss.

(5) Soweit der Mandant die Aufnahme der vereinbarten Tätigkeit durch die Kanzlei vom vorherigen Vorliegen der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung abhängig machen möchte, muss dies ausdrücklich vereinbart werden. Ohne abweichende Vereinbarung ist die Kanzlei berechtigt, die vereinbarte Tätigkeit unabhängig von der ausstehenden Stellungnahme einer Rechtsschutzversicherung unverzüglich aufzunehmen.

(6) Ist streitig, ob eine Beauftragung der Kanzlei zur vorherigen Einholung der Deckungszusage vom Mandanten erteilt worden ist, trifft den Mandanten die Beweislast hierfür.

(7) Der Kanzlei steht es frei, die Abrechnung der Vergütung unmittelbar gegenüber dem Mandanten vorzunehmen oder bei erfolgter Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung mit dieser abzurechnen.

(8) Der Mandant ist ausdrücklich damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt Mandatsinformationen an die Rechtsschutzversicherung des Mandanten weitergeben, wenn Weyde & Kollegen den Auftrag erhalten haben, mit der Rechtsschutzversicherung zu korrespondieren. Rechtsanwälte Weyde & Kollegen weisen ausdrücklich darauf hin, dass durch die Übernahme der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung die Verpflichtung des Mandanten zur Bezahlung der anwaltlichen Vergütung nicht entfällt.

5. Inkassovollmacht

(1) Der Rechtsanwalt hat bei Übertragung des Mandats die Berechtigung erhalten, Gelder für den Mandanten anzunehmen und zu verwahren.

(2) Das dem Mandanten zustehende Geld wird unverzüglich ggf. unter Anrechnung der gesetzlichen Hebegebühr an ihn weitergeleitet.

6. Mitwirkungspflichten

(1) Der Mandant verpflichtet sich für die Dauer des Mandats die Kanzlei Weyde & Kollegen unverzüglich über Handlungen, die der Mandant selbst gegenüber Gerichten, Behörden, Dritten oder dem Gegner vorgenommen hat, zu informieren.

(2) Der Mandant ist verpflichtet, die Kanzlei Weyde & Kollegen bei der Auftragsdurchführung nach Kräften zu unterstützen und alle ihm möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen rechtzeitig, ggf. auf Verlangen der Kanzlei Schenzer & Füllborn schriftlich, zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Mandant ist verpflichtet, sämtliche ihm übersandten Schriftstücke der Kanzlei Weyde & Kollegen daraufhin zu überprüfen, ob die dort angegebenen Sachverhalte richtig und vollständig wiedergegeben sind.

7. Aufrechnung und Verrechnung

Die Rechtsanwälte Weyde & Kollegen erhalten die Berechtigung, eingegangene, dem Mandanten zustehende Gelder mit eigenen Forderungen gegen den Mandanten aufzurechnen und von den eingegangenen Geldern abzuziehen.

8. Krankheit und sonstige Verhinderungen

Sollte es dem Rechtsanwalt nicht möglich sein, aufgrund Besprechungen, gerichtlicher Termine, eigener Krankheit und sonstiger Verhinderungen einen vereinbarten Termin wahrzunehmen, ist es ihm möglich, eine Terminverschiebung, auch kurzfristig, vorzunehmen.

9. Datenschutz

Bei Übertragung des Mandates an den Rechtsanwalt erklärt sich der Mandant damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten im Netzwerk der Kanzlei eingegeben und gespeichert werden. Der Rechtsanwalt und seine Mitarbeiter verpflichten sich, die persönlichen Daten des Mandanten nicht weiterzugeben. Die Daten werden lediglich im eigenen Geschäftsbetrieb verwendet.

10. Gerichtsstandsvereinbarung

Sofern der Mandant nicht Verbraucher ist, wird als zuständiges Gericht das Amtsgericht Waiblingen vereinbart.

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