Messie als Mieter
Messie als Mieter: Die starke Vermüllung einer Mietwohnung kann zur fristlosen Kündigung führen
Vermieter müssen die Privatssphäre ihrer Mieter achten. Doch dass dies auch dem verständigsten Vermieter einmal zu viel sein kann, zeigt der folgende Fall, bei dem sich das Amtsgericht München mit der Frage befassen musste: “Wie viel Müll darf der Mieter in seiner Wohnung sammeln, bis der Vermieter kündigen kann?”
Bei einer Wohnungsbesichtigung einer Zwei-Zimmer-Dachgeschosswohnung musste der Vermieter feststellen, dass der Flur mit Müll, Papier und Schutt knöcheltief bedeckt war. In einer Kiste lagen angebrochene Katzenfutterdosen, die Decke war mit Insektennestern überzogen, im Schlafzimmer befand sich so viel Unrat auf dem Boden, dass es nicht weiter betreten werden konnte, auch die Küche war stark vermüllt. Es waren Schimmelschäden erkennbar, im Badezimmer war der Boden verdreckt und so feucht, dass sich in der darunterliegenden Wohnung ein Wasserfleck an der Decke zeigte. Der Vermieter kündigte der Mieterin daraufhin fristlos und erhob eine Räumungsklage. Die Mieterin war dagegen der Auffassung, dass sie ein gutes Recht auf Unordnung habe. Zu Lasten der Mieterin sprachen dabei jedoch die Vertragsverletzung über einen langen Zeitraum, ihre Schulduneinsichtigkeit sowie die Gefahr, dass sich die vorhandenen Substanzschäden weiter verschlimmern. Deshalb hat der Vermieter den Rechtsstreit gewonnen.
Hinweis: Die starke Vermüllung einer Mietwohnung kann demnach den Vermieter dazu berechtigen, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Und das dürfte auch im Interesse aller Mitmieter sein.
Quelle: AG München, Urt. v. 18.07.2018 – 416 C 5897/18
Zum Thema: Mietrecht
(aus: Ausgabe 12/2018)
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